Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rhönblech Gasch & Gereke Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbegebiet an der B84 – D-36414 Sünna gegenüber

Unternehmer*- Kunden (*i.S.d. § 14 BGB)

a. Die Rhönblech Gasch & Gereke Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbegebiet an der B84, 36414 Sünna, wird im Folgenden als Rhönblech GmbH, der Geschäftspartner als Kunde bezeichnet. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für alle Arten von Geschäftsbeziehungen (insbesondere nicht nur Kaufverträge) und auch ohne zusätzliche Vereinbarung für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Geschäftspartnern.

b. Es gelten ausschließlich die vorliegenden AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann als vereinbart, wenn die Rhönblech GmbH diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

c. Die Angebote der Rhönblech GmbH sind freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, den Liefergegenstand erwerben zu wollen.
Die Rhönblech GmbH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr anzunehmen, wobei die Annahme schriftlich oder durch Lieferung erklärt werden kann.

d. Die Verkaufsangestellten und Außendienstmitarbeiter der Rhönblech GmbH sind nicht befugt, Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung der Rhönblech GmbH nichts anderes ergibt, verstehen sich alle Preise netto und ab Werk oder Lager exklusive Fracht und Verpackung. Sind keine Preise vereinbart, gelten die am Liefertag gültigen Preise der Rhönblech GmbH.

b. Falls Franko-Preise vereinbart worden sind, wird Normalfracht zugrunde gelegt. Bei Terminsendungen wird die Differenz zwischen dieser Versendungsart und Normalfracht berechnet. Expressgutspesen gehen zu Lasten des Kunden.

c. Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsabschluss, ist eine Preiserhöhung statthaft, wenn Sie auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, beispielsweise auf Preiserhöhungen für Grundstoffe oder Lohnerhöhungen.

d. Je Auftrag wird entsprechend der gewünschten Oberflächenbehandlung ein Mindestauftragswert zur Abrechnung gebracht. Hierfür gilt für alle Teile in roher Ausführung ein Satz von netto 35,00 €/Auftrag sowie für alle Teile incl. Nachträglicher Oberflächenbehandlung ein Satz von netto 100,00 €/Auftrag.

a. Rechnungen sind sofort nach Lieferung bzw. Abnahme fällig und innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug bar, per Scheck oder Überweisung zahlbar. Ab 30 Tagen nach Rechnungsdatum kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne, dass es weiterer Erklärungen der Rhönblech GmbH bedarf.

b. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert berechnet werden.

c. Wechsel oder Schecks werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur erfüllungshalber angenommen. Kosten für die Diskontierungsmöglichkeit und Einziehung gehen zu
Lasten des Kunden.

d. Zahlungseingänge werden entsprechend der gesetzlichen Regelungen, insb. den §§ 366, 367 BGB verrechnet.

e. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung nur wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Rhönblech GmbH schriftlich anerkannt wurden.

f. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Rhönblech GmbH berechtigt ist, gegen diese gerichtete Forderungen des Kunden mit Forderungen der Rhönblech GmbH aufzurechnen.

g. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

h. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen über zwei Monate seit Fälligkeit oder sonstige, Umstände welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, insbesondere Scheck – oder Wechselproteste, sowie Zwangsvollstreckungen jeder Art (insbesondere Anträge nach §§ 899 ff. ZPO) haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Rhönblech GmbH zur Folge und berechtigen diese zudem:
I. noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen und nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
II. dem Kunden jede Weiterveräußerung des Liefergegenstandes zu versagen und diesen wieder in Besitz zu nehmen (der Kunde hat uns zu diesem Zweck der Rhönblech GmbH Zugang zu der Örtlichkeit zu geben, an welcher sich der Liefergegenstand befindet), wobei entstehende Transport- und sonstigen Kosten zu Lasten des Kunden gehen. Die Wiederauslieferung des zurückgenommenen Liefergegenstandes kann der Kunde erst nach restlosem Ausgleich sämtlicher Forderungen der Rhönblech GmbH verlangen.

a. Lieferungen der Rhönblech GmbH erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Kunden erst über, wenn dieser seine gesamten (auch Saldo -) Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der Rhönblech GmbH getilgt hat. Die Rhönblech GmbH ist verpflichtet, ihre gewährten Sicherheiten des Kunden freizugeben, soweit deren Nennwert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

b. Der Eigentumsvorbehalt der Rhönblech GmbH erstreckt sich auch auf das durch Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes entstehende Erzeugnis (zu dessen vollen Wert). Die Rhönblech GmbH gilt insoweit als Hersteller des Erzeugnisses. Bleibt am Erzeugnis ein Eigentumsrecht Dritter bestehen, erwirbt die Rhönblech GmbH Miteigentum im Verhältnis der objektiven Warenwerte. Der Kunde verwahrt das Erzeugnis mit kaufmännischer Sorgfalt.

c. Der Kunde tritt an die Rhönblech GmbH auch solche Forderungen zur Sicherung der Forderungen der Rhönblech GmbH ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

d. Vertragswidriges Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigt die Rhönblech GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes auf Kosten des Kunden. Der Kunde stimmt einer solchen Rücknahme in diesem Fall bereits heute zu. Die Rücknahme stellt dabei nur bei entsprechender ausdrücklicher Erklärung auch einen Rücktritt vom Vertrag dar. Überdies ist die Rhönblech GmbH in diesem Fall berechtigt, jede unter Ziff. e) und f) erteilte Befugnis zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes zu widerrufen.

e. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen, sofern wenn sein Endkunde nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat, da der Kunde bereits heute alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit der Rhönblech GmbH vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an die Rhönblech GmbH abtritt.

f. Der Kunde bleibt zur Einziehung der eigenen Forderungen gegenüber seinem Endkunden befugt. Die Rhönblech GmbH behält sich das Recht zum eigenen Einzug jedoch ausdrücklich vor, wobei die Rhönblech GmbH hiervon keinen Gebrauch machen wird, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sollten diese Umstände jedoch eintreten, hat der Kunden der Rhönblech GmbH auf Verlangen die an diese abgetretenen Forderungen und Endkunden, sowie alle zu deren Einzug erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen und den Endkunden hiervon zu informieren.

g. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand oder die an dessen Stelle tretende Forderung zu verpfänden, abzutreten oder zu Sicherungsübereignen. Die Rhönblech GmbH ist im Übrigen bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter vom Kunden umgehend zu informieren, um dieser insbesondere die Rechte aus § 771 ZPO zu ermöglichen. Trotz Obsiegens in einem solchen Rechtsstreit der Rhönblech GmbH verbleibende Kosten trägt der Kunde.

a. Soweit eine Produkt- oder Leistungsbeschreibung Vertragsbestandteil wird, legt diese die Beschaffenheit und die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen der Rhönblech GmbH, des Herstellers oder Dritter (z.B. der Werbung) keine diesen Liefergegenstand ergänzende oder verändernde Beschreibung oder Beschaffenheitsangabe.

b. Die Rhönblech GmbH sichert keine Eigenschaften des Liefergegenstandes zu oder gewährt irgendwelche Garantien, es sei denn, dies geschieht ausdrücklich und schriftlich. Das Schriftformerfordernis ist dabei konstitutiv.

c. Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten (insbesondere Abweichungen in Größe und Dicke im Rahmen der üblichen Normen und Toleranzen), soweit sie den Kunden nicht unzumutbar oder den Liefergegenstand in seiner Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Bei Serienfertigungen gelten insoweit Mehr- oder Minderlieferung von bis zu einschließlich 10% als zumutbar in diesem Sinne.

d. Für Lieferungen mit farbiger Oberfläche gilt folgende Sonderregelung: Für einen gleichmäßigen Farbausfall entsprechend den überlassenen Mustern kann aus Gegebenheiten der Industrie keine Gewähr übernommen werden. Mit gewissen Farbschwankungen, besonders bei unterschiedlichen Materialien und / oder Teillieferungen oder Nachbestellungen ist zu rechnen.

e. Für Abrechnungen sind die im Lieferschein oder der Rechnung der Rhönblech GmbH angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend. Beanstandungen des Liefergewichts oder der Liefermenge hat der Kunde der Rhönblech GmbH spätestens 5 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich mitzuteilen.

a. Bei Versand mit Einwegverpackung entfällt für die Rhönblech GmbH die Rücknahmeverpflichtung. Die Kosten der Entsorgung trägt der Kunde.

b. Mehrwegverpackungen und Kosten für den Umtausch und die Rückführung solcher Verpackungen stellt die Rhönblech GmbH dem Kunden zum Selbstkostenpreis in Rechnung.

c. Sonderverpackungen werden nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil. Die Kosten der Entsorgung trägt der Kunde.

a. Bei vereinbarter Holschuld geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit Übergabe auf den Kunden über. Bei vereinbarter Schickschuld erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe an die Transportperson – auch, wenn der Transport mit eigenen Transportmitteln durchgeführt wird -, bei vereinbarter Bringschuld bei Verlassen des Werks oder Lagers der Rhönblech GmbH. Diese Bestimmungen gelten auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. Der Kunde ist verpflichtet, bei Verlust, Minderung oder Beschädigung die Feststellung der Ersatzansprüche bei der Eisenbahn zu veranlassen. Entsprechendes gilt für Lastzug- und Schiffssendungen.

b. Bei Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Rhönblech GmbH hat auf Wunsch des Kunden, die von diesem verlangten Versicherungen auf seine Kosten zu bewirken. Der Kunde hat zudem etwaige Lagerkosten nach den ortsüblichen Sätzen zu bezahlen.

a. Die Rhönblech GmbH behält sich Teillieferungen ausdrücklich vor.

b. Etwaige Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich und schriftlich zugesagt.

c. Die Lieferfrist wird von der Rhönblech GmbH eingehalten, wenn bis zu ihrem vereinbarten Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder Lager der Rhönblech GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

d. Bei Lieferverzug ist der Kunde nach fruchtlos abgelaufener, angemessener und der Rhönblech GmbH schriftlich gesetzter Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt. Das Schriftlichkeitserfordernis ist konstitutiv. In Fällen der Unmöglichkeit der Lieferung entfällt das Erfordernis der Nachfristsetzung. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz (einschließlich etwaiger Folgeschäden) sind – abgesehen von Ziff. e) und f) – ebenso wie Aufwendungsersatz ausgeschlossen.

e. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“) durch die Rhönblech GmbH ist die Haftung zwar nicht ausgeschlossen, wird jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

f. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -Begrenzungen finden keine Anwendung auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Rhönblech GmbH oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für sonstige Schäden bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Rhönblech GmbH oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

g. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Rhönblech GmbH liegen und die trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar sind – unabhängig davon, ob diese bei der Rhönblech GmbH selbst oder Dritten, insb. Lieferanten eingetreten sind – etwa höherer Gewalt, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Betriebsstörungen oder Fahrzeugmangel (auch Waggon- oder Behältermangel), sowie bei Streik oder Aussperrung bei der Rhönblech GmbH oder Lieferanten, ist die Rhönblech GmbH berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern.

h. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informiert die Rhönblech GmbH den Kunden unverzüglich und erstattet diesem ebenso unverzüglich dessen bereits erbrachte Gegenleistung (insbesondere den Kaufpreis), sollte dieser vom Vertrag zurücktreten.

a. Für Mängel des Liefergegenstandes haftet die Rhönblech GmbH unter der Voraussetzung der Erfüllung der Rügeobliegenheit des Kunden gem. §377 HGB nach den nachstehenden Bestimmungen. Der Kunde hat Mängel bezüglich Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit des Liefergegenstandes schriftlich auf dem Lieferschein/Frachtbrief zu vermerken. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so hat die Rüge spätestens binnen 3 Arbeitstagen schriftlich zu erfolgen. Andernfalls sind Ansprüche des Kunden aus diesen Gründen ausgeschlossen. Auf Ziff. 5 e) wird hingewiesen.

b. Bei nicht unerheblichen Mängeln des Liefergegenstandes ist die Rhönblech GmbH nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreie n Sache berechtigt (sog. Nacherfüllung). Die Rhönblech GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn und solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, welche dem mangelfreien Teil des Liefergegenstandes entsprechen. Der Rhönblech GmbH ist dabei Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen.

c. Sind die in Ziff. b) genannten Nacherfüllungsarten für die Rhönblech GmbH unmöglich, unverhältnismäßig oder fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis entsprechend herabsetzen (sog. Minderung) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung dabei erst bei Misslingen zweier Nacherfüllungsversuche.

d. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“) ist die Haftung der Rhönblech GmbH auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

e. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, insbesondere bei Schäden außerhalb des Liefergegenstandes oder für entgangenen Gewinn. Keine Gewähr übernimmt die Rhönblech GmbH zudem für alleine in der Sphäre des Kunden liegende Mangelursachen, insbesondere für ungeeignete/unsachgemäße Verwendung des Liefer-gegenstandes, fehlerhafte Montage und ungeeignete Betriebsmittelverwendung.

f. Werden Ausfallmuster hergestellt und dem Kunden zur Überprüfung eingesandt, so haftet die Rhönblech GmbH nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird. Bei Werkstoffvorschlägen übernimmt die Rhönblech GmbH keine Gewähr dafür, dass sich das Material für den Verwendungszweck des Kunden eignet.

g. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -Begrenzungen finden keine Anwendung auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Rhönblech GmbH oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für sonstige Schäden bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Rhönblech GmbH oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

h. Der Haftungsausschluss findet fernen keine Anwendung bei Haftung der Rhönblech GmbH nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, in denen bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

i. Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes.

j. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben unberührt.

a. Bei Abschlüssen, die eine längere Abwicklungsdauer vorsehen, oder bei Bestellungen auf Abruf, hat der Kunde der Rhönblech GmbH Abruf und entsprechende Spezifikation für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben.

b. Wird nicht rechtzeitig innerhalb einer von durch die Rhönblech GmbH festzusetzenden angemessenen Frist abgerufen oder spezifiziert, ist die Rhönblech GmbH berechtigt, entweder die Liefergegenstände auszuliefern und die am Tage der Lieferung gültigen Preise der Rhönblech GmbH zu berechnen, nach fruchtloser, angemessener Fristsetzung Schadensersatz geltend zu machen oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.

Die Rhönblech GmbH übernimmt keine Haftung für die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Weiterveräußerung der vom Kunden gestellten Waren. Der Kunde haftet vielmehr dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Zu einer Nachprüfung etwaiger Drittrechte ist die Rhönblech GmbH nicht verpflichtet.

Sind vom Kunden zu tragende Kostenanteile für Werkzeuge und Vorrichtungen vereinbart, so erwirbt der Kunde kein Anrecht auf die Werkzeuge oder Vorrichtungen selbst. Diese verbleiben vielmehr im Eigentum der Rhönblech GmbH.

Ein Steuerabzug nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe § 48 b EstG darf nicht vorgenommen werden, da die Rhönblech GmbH Hersteller ist und keine Bauleistungen erbringt. Auf Wunsch erhält der Kunde eine Kopie des der Rhönblech GmbH erteilten Steuerfreistellungsbescheids.

a. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b. Soweit rechtlich zulässig, ist die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.

c. Ergänzungen oder Änderung des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform.

d. Leistungs- und Zahlungsort ist Sünna. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Geschäftssitz der Rhönblech GmbH. Andere zulässige allgemeine oder besondere Gerichtsstände stehen der Rhönblech GmbH jedoch ebenfalls offen.

e. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB – ganz oder teilweise – unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.